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Das Einzelunternehmen des Erblassers in der Verlassenschaft

Die Übernahme eines Einzelunternehmens durch einen Erben kann einen bedeutenden Vermögenswert darstellen, aber gleichzeitig auch weitreichende Haftungsfolgen mit sich bringen. Nach österreichischem Recht haftet der Erbe unbeschränkt für alle unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten des Unternehmens – und zwar mit seinem gesamten privaten Vermögen. Doch wie sieht diese genau Haftung aus, und welche Möglichkeiten gibt es, die Risiken zu minimieren? Erfahren Sie hier, was bei der Übernahme eines Einzelunternehmens im Erbweg zu beachten ist und welche Haftungsregelungen für Erben gelten, die ein Einzelunternehmen fortführen.

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Haftungsregelungen bei Übernahme eines Unternehmens im Erbweg​​​​​

 

Die rechtlichen Grundlagen für die Erbenhaftung bei Unternehmensfortführung ergeben sich einerseits aus dem allgemeinen Erbrecht, andererseits aber auch aus Spezialbestimmungen des Unternehmensrechts

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Die allgemeine erbrechtliche Haftung des Erben bestimmt sich danach, ob der Erbe eine bedingte oder eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat. Gibt der Erbe im Verlassenschaftsverfahren eine unbedingte Erbantrittserklärung ab, so haftet er schon aufgrund dieser Art der Erbantrittserklärung unbeschränkt für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten.

 

Ein Erbe, der ein Einzelunternehmen aus der Verlassenschaft mit einer bedingten Erbantrittserklärung erwirbt, würde dagegen grundsätzlich eine gesetzliche Haftungsbeschränkung genießen. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für die Schulden der Verlassenschaft nämlich lediglich bis zur Höhe des übernommenen Vermögens und damit bis zum Wert der Verlassenschaft (bei mehreren Erben anteilig nach deren Erbquote, siehe OGH 2 Ob 150/05f).

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Zu dieser erbrechtlichen Haftung tritt allerdings die unternehmensrechtliche Haftung hinzu, welche im Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt ist. Dort stellt der Gesetzgeber klar, dass der Erbe, der ein Unternehmen aus dem Nachlass fortführt, automatisch und unbeschränkt sowohl für die Schulden des Erblassers als auch für später eingegangene Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet (§ 40 UGB). Den Erben trifft demnach eine umfassende, kenntnisunabhängige Haftung, sofern das Unternehmen fortgeführt wird. Damit wird eine erhebliche Haftungsverpflichtung begründet, die parallel zur allgemeinen erbrechtlichen Haftung nach bürgerlichem Recht hinzutritt, sodass im Ergebnis trotz bedingter Erbantrittserklärung eine unbeschränkte Haftung bestünde.

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Das Unternehmensrecht bietet jedoch Möglichkeiten, diese parallele Haftung des Erben nach Unternehmensrecht auszuschließen. So kann der Erbe die unbeschränkte Haftung des UGB ausschließen, wenn die Unternehmensfortführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einantwortung nachweislich und endgültig eingestellt wird.

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Der Erbe kann zudem eine Befreiung von der unternehmerischen unbeschränkten Haftung erreichen, wenn er einen Haftungsausschluss vornimmt (§ 38 Abs 4 UGB). Damit dieser Haftungsausschluss Dritten gegenüber wirksam eingewendet werden kann kann, ist jedoch zwingend ein hinreichender Publizitätsakt erforderlich, der in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme des Unternehmens erfolgen muss. Der OGH hat zu 6 Ob 79/19i eine Bekanntmachung nach über einem Monat für nicht mehr ausreichend befunden und einen Publizitätsakt binnen Monatsfrist nach Übergang des Unternehmens vorausgesetzt.

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Als Publizitätsakt kommt insbesondere eine Eintragung des Haftungsausschlusses im Firmenbuch in Betracht. Alternativ kann der Haftungsausschluss auf verkehrsübliche Weise bekanntgemacht werden, wobei eine Veröffentlichung in einem bundesweit verfügbaren Medium wie dem Amtsblatt der Wiener Zeitung als ausreichend angesehen wurde. Das Amtsblatt der Wiener Zeitung wurde mittlerweile durch die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) ersetzt, wobei dort auch Haftungsausschlüsse nach § 38 Abs 4 UGB veröffentlicht werden. Zudem kann der Erbe den Haftungsausschluss auch durch individuelle Verständigung publik machen, indem er die Gläubiger jeweils über den Ausschluss der Haftung informiert. Erfolgt nur eine individuelle Verständigung, wirkt der Haftungsausschluss auch nur gegenüber den verständigten Gläubigern. Im Falle eines hinreichenden Publizitätsaktes entfällt die unbeschränkte unternehmensrechtliche Haftung und der Erbe haftet nur im Rahmen der allgemeinen erbrechtlichen Haftung, welche sich nach der Art der Erbantrittserklärung richtet. Im Ergebnis kann durch einen Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB praktisch dieselbe Haftungsbeschränkung wie bei einer bedingten erbantrittserklärung erreicht werden.​

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Die Übernahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens tritt mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (= Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens) ein. Vor der Einantwortung wird das Unternehmen nämlich von der Verlassenschaft als juristische Person fortgeführt.

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Die Übernahme eines werthaltigen Unternehmens kann also durchaus zielführend sein, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben und ein wirksamer Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB vorgenommen wird. Ist ein Unternehmen hingegen überschuldet, kann es sogar zielführend sein, die Erbschaft gar nicht anzunehmen, sondern auszuschlagen. Ist das Unternehmen zwar mit höheren Verbindlichkeiten behaftet, hatte der Erblasser aber dennoch ausreichendes Vermögen, kann es zielführend sein, die Erbschaft mit einer bedingten Erbantrittserklärung anzutreten, und sodann gleich das Unternehmen einzustellen. Die richtige Vorgehensweise ist hierbei jeweils im Einzelfall anhand der bekannten Verbindlichkeiten und der Risikolage des Erblassers zu beurteilen.​

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Die nachstehende Grafik fasst die Erbenhaftung aus erbrechtlicher und unternehmensrechtlicher Sicht nochmals zusammen:

Haftung Einzelunternehmen.png

Gewerberechtlicher Exkurs: Fortbetriebsrecht​
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​​Grundsätzlich ist das Recht, ein Gewerbe zu führen, nicht vererblich, das Recht erlischt somit mit dem Tod des Gewerbeinhabers. Allerdings steht bestimmten Personen das Recht zu, einen Gewerbebetrieb aufgrund einer Gewerbeanmeldung einer anderen Person fortzuführen (§§ 41 ff GewO, sog. Fortbetriebsrecht).

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So kommt der Verlassenschaft ein Fortbetriebsrecht bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu dem diese an die Erben eingeantwortet, das Gewerbe aus der Verlassenschaft ausgeschieden (etwa indem das Unternehmen durch einen Vermächtnisnehmer übernommen wird) oder das Verlassenschaftsverfahren auf sonstige Weise beendet wird.

 

Mit dem Ende des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft beginnt ein Fortbetriebsrecht der Angehörigen des verstorbenen Gewerbetreibenden. Zum Fortbetrieb berechtigt sind dabei die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Partner zeitlich unbegrenzt sowie Kinder und Enkelkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern diese jeweils das Gewerbe als Rechtsnachfolger von Todes wegen weiterführen. Zu beachten ist, dass auch diese Angehörigen die persönlichen gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Führung des Gewerbes erfüllen müssen, andernfalls bei reglementierten Gewerben ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, welcher diese Eigenschaften besitzt. Können diese gewerberechtlichen Anforderungen nicht erfüllt werden, so muss die gewerbliche Tätigkeit eingestellt werden. In diesem Fall wird zwar das Unternehmen mit seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten geerbt, kann aber nicht fortgeführt werden.

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Die obigen Ausführungen gelten unter der Annahme der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung. Für gewisse Berufe, die von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt), gelten oft strengere Anforderungen hinsichtlich der Unternehmensübernahme, wobei es zu weit gehen würde, hier auf diese einzelnen Berufe außerhalb der Gewerbeordnung einzugehen.

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