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Die Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen

Wenn der Erblasser ein eigenhändiges oder fremdhändiges Testament errichtet hat, und so mancher Angehöriger sich "übergangen" fühlt, könnte man versucht sein, das Testament als ungültig anzufechten. Eine derartige Ungültigkeit liegt jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vor. Die in der Praxis häufigsten Anfechtungsgründe sind die Testierunfähigkeit des Erblassers oder vor allem bei fremdhändigen Testamenten die Formungültigkeit der letztwilligen Verfügung. Ist das Testament auf zweifelhafte Weise zustande gekommen - wenngleich dies nur sehr selten der Fall ist - könnte versucht werden, die Echtheit des Testaments zu bestreiten. Ein interessanter Fall ist auch dann gegeben, wenn der Testamentserbe nur eine Kopie des Testaments vorweisen kann, und das Original nicht aufgefunden werden kann. Erfahren Sie hier mehr zu den einzelnen Anfechtungsgründen.


Ungültigkeit wegen Testierunfähigkeit

Eine wesentliche Voraussetzung für die gültige Errichtung eines jeden Testaments ist die Testierfähigkeit des Erblassers. Gemäß § 566 ABGB ist testierfähig, wer die "Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann". Erforderlich ist also eine entsprechende Einsichts- und Dispositionsfähigkeit. Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig (§ 567 ABGB). Die Testierfähigkeit wird grundsätzlich vermutet, wer sich also auf die Testierunfähigkeit berufen will, muss diese beweisen. Der Beweis ist dann erbracht, wenn das Gericht mit (sehr) hoher Wahrscheinlichkeit davon überzeugt ist, dass ein die Testierfähigkeit ausschließender Zustand vorgelegen hat.

Der Maßstab für die Testierfähigkeit sind die kognitiven und volitiven Fähigkeiten eines zirka 14 Jährigen. Damit ist der Maßstab für die Testierfähigkeit geringer als bei der Geschäftsfähigkeit, d.h. dem Abschluss von zweiseitigen Rechtsgeschäften mit anderen Personen (z.B. einer Schenkung). Testierfähigkeit ist also dann nicht mehr gegeben, wenn dem Erblasser das Bewusstsein fehlt, dass er ein Testament errichtet oder wenn die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist. Nicht jede psychische Erkrankung ist daher geeignet, die Testierfähigkeit aufzuheben.

Auch wenn die Testierfähigkeit eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage auf Basis des festgestellten Sachverhalts zum psychischen Zustandsbild des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist, werden in der Praxis de facto immer medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Die Aufgabe des Sachverständigen ist in diesem Fall aus Beweismitteln vor und nach dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung (z.B. Krankengeschichte, Medikation des Verstorbenen, Wahrnehmungen von Angehörigen) auf den Geisteszustand im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu schließen. Hierbei handelt es sich um retrospektive Aktengutachten, zumal eine psychiatrische Befundung des Verstorbenen zwangsläufig nicht mehr möglich ist.

 

Dabei kommt Beweismitteln vor der Testamentserrichtung oft eine aussagekräftigere Bedeutung zu, als Beweismitteln nach der Testamentserrichtung, zumal viele psychische Erkrankungen, wie z.B. Demenzen progredient voranschreiten oder kurzfristig zumindest stabil bleiben (Interpolation des Krankheitsbildes). In Einzelfällen kann allerdings auch aus Beweismitteln nach der Testamentserrichtung (z.B. psychiatrische Krankenhauseinweisung drei Monate nach der Testamentserrichtung) auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung geschlossen werden, wenn medizinisch mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass aufgrund des Krankheitsbildes dieser Zustand schon vor ein paar Monaten bestanden haben musste. In der Praxis folgen Gerichte fast immer den Schlussfolgerungen medizinischer Sachverständiger. Auch wenn die konkrete Verfahrensführung immer beim erkennenden Gerichtsorgan liegt, empfiehlt es sich, auf eine Anwesenheit des Sachverständigen bei der Zeugenvernehmung von Angehörigen hinzuwirken, damit dieser zur Vorbereitung seines Gutachtens auch zielführende Fragen zum Verhalten des Erblassers stellen kann.

Häufige Krankheitsbilder, die zu Testierunfähigkeit führen können, sind Demenzen, Depressionen und Schizophrenien. Persönlichkeitsstörungen führen idR nur in Einzelfällen zu Testierunfähigkeit (z.B. paranoide Persönlichkeitsstörungen). Als "Faustregel" kann man sagen, dass ab einer mittelschweren Demenz regelmäßig Testierunfähigkeit besteht. Zur groben Feststellung des Schweregrades einer Demenz gibt es den Uhrentest und den MMSE-Test (Mini-Mental State Examination). Gerade Demenzpatienten können trotz fortschreitender Demenz eine sog. "Fassade" haben, sodass z.B. einem beurkundenden Notar bei einem kurzen Kontakt der eigentliche Geisteszustand nicht auffüllt (etwa indem Erinnerungslücken des Demenzpatienten z.B. durch Phrasen oder Füllwörter kaschiert werden). Bei Depressionen führen auch in der Regel erst mittelschwere Depressionen zu Testierunfähigkeit. Bei Schizophrenien ist im Zustand von Wahn und Halluzination (Positivsymptomatik) regelmäßig Testierunfähigkeit gegeben. Außerhalb von Wahn- und Halluzination (Negativsymptomatik, d.h. reduzierter Affekt bzw. Antrieb) können Schizophreniepatienten unter Umständen testierfähig sein, je nachdem wie stark die Negativsymptomatik ausgeprägt ist. Dabei spielt auch eine Rolle, ob Wahn- und Halluzination nur einmalig in Erscheinung getreten sind (eine Episode) oder rezidivierend. Schließlich können auch alkohol- oder medikamenteninduzierte Rauschzustände zu Testierunfähigkeit führen. In der Regel wird aber erst ab einem hohen Alkoholisierungsgrad (oft jenseits von 2,0–2,5 Promille) von Testierunfähigkeit ausgegangen, wobei stets der konkrete Zustand maßgeblich ist.

Im Gesetz ist noch das sog. "lucidum intervallum" (lichter Augenblick) geregelt. Ist bewiesen, dass ein Verstorbener zu einem gewissen Zeitpunkt einen die Testierfähigkeit ausschließenden Geisteszustand hatte, so obliegt der Beweis, dass ein "lichter Augenblick" vorlag, beim Testamentserben (§ 568 ABGB). Der lichte Augenblick hat allerdings in der Praxis kaum eine Bedeutung, weil er bei mehreren Krankheitsbildern medizinisch extrem unwahrscheinlich ist. In der Praxis dreht sich der Verfahrensausgang rein um die Frage, ob rund um den Testierzeitpunkt grundsätzlich ein die Testierfähigkeit ausschließender Zustand vorlag oder nicht. Dafür trägt aber derjenige die Beweislast, der gegen das Testament vorgeht.

 

Ein empfehlenswertes Buch zur Beurteilung psychiatrischer Erkrankungen im Hinblick auf die Testierfähigkeit ist Cording/Nedopil, Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht: Ein Handbuch für die Praxis (2023). Auch im Buch Haller, Das psychiatrische Gutachten (2020), lassen sich - wenngleich nicht auf das Zivilrecht eingeschränkt - nützliche Erklärungen finden.


Zur Formungültigkeit von Testamenten

Ein weiterer, in der Praxis nicht ganz seltener Anfechtungsgrund, ist die Formungültigkeit von Testamenten.

 

  • Eigenhändige Testamente:

 

Bei eigenhändigen Testamenten ist erforderlich, dass der Erblasser das Testament zur Gänze eigenhändig schreibt und auch mit seinem Namen unterschreibt (§ 578 ABGB).

 

Die Beisetzung von Ort und Datum ist zwar kein GültigkeitserfordernisWenn allerdings das Datum fehlt, und es mehrere Testamente gibt, kann es Beweisschwierigkeiten geben, welches das frühere ist. Dies ist zwar keine Frage der Formgültigkeit, soll aber an dieser Stelle auch kurz erörtert werden. Grundsätzlich wird nämlich ein früheres Testament durch ein späteres aufgehoben (§ 713 ABGB). Kann nicht festgestellt werden, welches das frühere oder spätere ist, so gelten beide, sofern sie nebeneinander bestehen können (§ 715 ABGB). § 715 ABGB verweist hier auf das 16. Hauptstück des ABGB, also die Regelungen zur Miteigentümergemeinschaft. In derartigen Fällen kann es also durchaus zu einer Teilung des Erbes zwischen den beiden mutmaßlichen Testamentserben kommen. Die gesetzliche Erbfolge, d.h. die Ungültigkeit beider Testamente hingegen würde noch weniger dem Erblasserwillen entsprechen.

Die Formgültigkeit eigenhändiger Testamente ist daher in der Praxis eher weniger ein Streitpunkt.

  • Fremdhändige Testamente:

Bei fremdhändigen Testamenten hingegen ist die Formgültigkeit viel öfters ein Streitpunkt, weil die Anforderungen höher sind. Wichtige Formvorschriften sind (ohne, dass hier alle Details erörtert werden) die Beiziehung dreier Zeugen, die mit dem Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft unterschreiben müssen sowie die eigenhändige Unterschrift des Erblassers samt eigenhändiger "nuncupatio" ("Das ist mein letzter Wille", siehe  § 579 ABGB).

In den letzten Jahren hat der OGH mehrere Entscheidungen zur Formungültigkeit fremdhändiger Testamente gefällt, die aus mehreren Blättern bestehen, und bei denen die Zeugenunterschriften bzw. die Unterschrift des Erblassers auf dem zweiten Blatt waren. Der OGH verlangt zumindest eine äußere oder eine innere Urkundeneinheit, damit das fremdhändige Testament gültig ist. Eine äußere Urkundeneinheit liegt dann vor, wenn die Blätter so fest miteinander verbunden (verklebt oder verwoben) sind, dass faktisch eine Urkunde vorliegt. Eine Heftklammer ist für die Herstellung einer äußeren Urkundeneinheit zu wenig. Für eine innere Urkundeneinheit ist eine Bezugnahme des Erblassers auf dem zweiten Blatt auf die Erbeinsetzung auf dem ersten Blatt erforderlich. Eine bloße Textfortsetzung zwischen ersten und zweitem Blatt ist zur Herstellung einer inneren Urkundeneinheit nicht ausreichend (OGH 2 Ob 29/22m).

Da für die innere Urkundeneinheit nach der letzten OGH-Judikatur praktisch kein rechtssicherer Anwendungsbereich verbleibt, sollte ein fremdhändiges Testament nur auf einem Blatt errichtet werden oder die beiden Blätter durch eine Schnur fest miteinander verklebt bzw. verwoben werden, sodass die Blätter nur durch eine augenscheinliche Zerstörung getrennt werden könnten.

Bestreitung der Echtheit eines Testaments

In seltenen Fällen kann es Zweifel an der Echtheit des Testaments geben. Eigenhändige Testamente sind aufgrund des eigenhändigen Testamentstextes relativ fälschungssicher, insbesondere wenn es ausreichend Vergleichsschriftmaterial gibt. Fremdhändige Testamente können wegen des maschinengeschriebenen Testamentstextes, wenn mehrere Personen "zusammenwirken", tendenziell leichter gefälscht werden, zumal "nur" die Unterschrift des Erblassers und die "nuncupatio" vorhanden ist (bei Testamenten vor dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015, die weiterhin formgültig bleiben, oft nur die Unterschrift).​

Wird die Echtheit eines Testaments bestritten, so obliegt dem Testamentserben der Beweis der Echtheit, zumal der Testamentserbe daraus für ihn günstige Rechtsfolgen ableiten möchte (OGH 2 Ob 78/17k). Das Gericht muss mit (sehr) hoher Wahrscheinlichkeit von der Echtheit überzeugt sein. In der Praxis werden bei der Bestreitung der Echtheit graphologische Sachverständigengutachten eingeholt, bei denen ein Schriftsachverständiger die Unterschrift - auch im Hinblick auf Vergleichsmaterial - analysiert und eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung abgibt. Stellt sich heraus, dass das Testament vom Testamentserben selbst gefälscht wurde, z.B. einem gesetzlichen Erben, um seinen Erbteil zu "erhöhen", kann dies zur gänzlichen Erbunwürdigkeit des Fälschers auch hinsichtlich des gesetzlichen Erbteils führen.

Nur eine Kopie des Testaments vorhanden?

Ein besonderes Problem stellt sich dann, wenn nur eine Kopie des Testaments vorhanden ist. Dass das Original nicht vorhanden ist, kann nämlich mehrere Gründe haben, die für sich unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Zerstört der Erblasser die Urkunde, so gilt dies als Widerruf des Testaments (§ 721 ABGB). Wird die Urkunde hingegen nur zufällig zerstört oder geht nur zufällig verloren, so bleibt das Testament gültig, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden (§ 722 ABGB).

Der Testamentserbe, der nur über eine Kopie verfügt, müsste daher beweisen, dass das Testament nur zufällig verloren gegangen ist. Auch hier ist das Beweismaß die sehr hohe Wahrscheinlichkeit. Ohne konkrete Anhaltspunkte (wie z.B. ein bewiesenes Hochwasser oder die Anwesenheit mehrerer Zeugen bei der Testamentserrichtung) ist dieser Beweis praktisch nicht zu führen.

Drohung, Zwang, List und Irrtum

In seltenen Fällen können auch Willensmängel zur erfolgreichen Anfechtung des Testaments führen. § 565 ABGB nennt hier Drohung, List und Irrtum als Anfechtungsmöglichkeiten. Unter den Begriff der "Drohung" ist auch Zwang zu subsumieren. Ein bloßes "Einreden" auf den Erblasser ist im Allgemeinen noch nicht als Zwang zu interpretieren, zumal von einem testierfähigen Erblasser als "Maßfigur" erwartet werden kann, dass er sich selbst einen eigenen Willen bildet. Wird eine pflegebedürftige Person allerdings dahingehend unter Druck gesetzt, dass diese nicht weiter gepflegt wird oder der Kontakt abgebrochen wird, wenn keine Erbeinsetzung erfolgt, kann durchaus Zwang vorliegen. List liegt vor, wenn der Erblasser über einen für die Erbeinsetzung relevanten Umstand gezielt getäuscht wird.

Da ein Testament ein unentgeltliches einseitiges Rechtsgeschäft ist, kommen auch Motivirrtümer für eine Anfechtung in Frage. Im normalen Geschäftsleben wären Motivirrtümer nämlich unbeachtlich. Um allerdings zu verhindern, dass Testamente durch Motivirrtümer allzu leicht beseitigt werden können, sieht § 572 ABGB den Motivirrtum nur dann als beachtlich an, wenn die Testamentserrichtung "einzig und allein" auf diesem irrigen Beweggrund beruhte.

Die Beweislast für derartige Willensmängel liegt bei demjenigen, der gegen das Testament vorgehen möchte.

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