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Überblick zur gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt dann zur Anwendung, wenn keine letztwillige Verfügung des Verstorbenen vorliegt. Sie bestimmt nach festen Regeln, welche Angehörigen erben und wie der Nachlass aufgeteilt wird. Das österreichische Erbrecht sieht hierfür ein Parentelensystem vor und berücksichtigt insbesondere nahe Familienangehörige sowie Ehegatten und eingetragene Partner/innen. Der folgende Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die gesetzliche Erbfolge, erklärt ihre Systematik und zeigt anhand von Beispielen auf, wie die Erbschaft nach dem gesetzlichen Modell bei Vorhandensein mehrerer gesetzlicher Erben aufgeteilt wird.

Gesetzliche Erben und Parentelensystem

Die gesetzliche Erbfolge ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Sie kommt in folgenden Fällen zur Anwendung (§ 727 ABGB):

  • Es liegt keine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder ein Erbvertrag vor, oder

  • die letztwillig eingesetzten Erben sind vorverstorben, erbunwürdig, enterbt oder schlagen die Erbschaft aus.

Die gesetzliche Erbfolge kann auch nur teilweise zur Anwendung gelangen, etwa wenn der Verstorbene nur über einen Teil des Nachlasses letztwillig verfügt hat.

Gesetzliche Erben sind die mit dem Verstorbenen in nächster Verwandtschaft stehenden Personen sowie der Ehegatte oder der eingetragene Partner (§ 730 ABGB).

Die gesetzliche Erbfolge erfolgt gemäß dem Parentelensystem, das die Verwandten des Verstorbenen in vier Erbenklassen (Parentelen) unterteilt (§ 731 ABGB):

  • Erste Linie: Kinder und deren Nachkommen

  • Zweite Linie: Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister und deren Nachkommen)

  • Dritte Linie: Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Onkel, Tanten und deren Nachkommen)

  • Vierte Linie: Urgroßeltern; deren Nachfahren haben kein gesetzliches Erbrecht mehr

Innerhalb einer Parentel gilt die Regelung des Erbens nach Stämmen und nach dem Prinzip der Repräsentation, wobei die jeweils nähere Parentel die weiter entfernte ausschließt. Es können also immer nur Personen innerhalb einer Parentel erben, sofern es sich um die nächste Parentel im Verhältnis zum Erblasser handelt.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners

Der Erbteil des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Verstorbenen hängt von den sonstigen gesetzlichen Erben des Verstorbenen ab. Dieser erbt demnach (§ 744 ABGB):

  • Neben Kindern und deren Nachkommen: Ein Drittel der Verlassenschaft

  • Neben den Eltern: Zwei Drittel der Verlassenschaft, ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu.

  • In allen anderen Fällen: Die gesamte Verlassenschaft

Zuwendungen aus Ehe- oder Partnerschaftspakt oder Erbvertrag sind auf den Erbteil des Ehegatten oder eingetragenen Partners hierbei anzurechnen.

Repräsentation, Substitution, Erbrecht innerhalb einer Parentel

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bezeichnet der Begriff "Repräsentation" das Prinzip, dass Nachkommen eines vorverstorbenen gesetzlichen Erben oder eines Erben, der nicht erbberechtigt ist (z. B. aufgrund von Enterbung oder Erbunwürdigkeit), an die Stelle dieser Person treten und deren Anteil am Erbe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen übernehmen. Demnach erhalten die Kinder eines vorverstorbenen Nachkommens zu gleichen Teilen den Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen zugestanden wäre (§ 733 ABGB). Kann ein vorverstorbenes Kind nicht repräsentiert werden, so kommt es zur Anwachsung an die anderen Miterben innerhalb derselben Parentel.

Unter Substitution wird im Erbrecht der Umstand verstanden, dass das Erbrecht der Nachkommen eines erbunwürdigen Erben bestehen bleibt, auch wenn dieser den Verstorbenen überlebt hat. Die Nachkommen treten in Folge an die Stelle der erbunwürdigen Person, sofern keine Enterbung erfolgte oder auf das Pflichtteil verzichtet wurde (§ 542 ABGB).

Innerhalb jeder Parentel gelten die Grundsätze des Erbens nach Stämmen und der Repräsentation. Beim Erben nach Stämmen wird die Erbquote einer höheren Verwandtenlinie unter Umständen auf deren Nachkommen verteilt, sofern ein gesetzlicher Erbe vorverstorben ist oder unberechtigt zur Erbschaft gekommen ist (§ 732 ABGB, § 736 ABGB). Die Nachkommen eines vorverstorbenen gesetzlichen Erben übernehmen dessen Erbteil und teilen ihn unter sich auf, sodass nicht jeder Einzelne, sondern der gesamte "Stamm" einen einheitlichen Anteil erhält.

Beispiele:

erste Parentel.png

In diesem Fall erben der Ehegatte und Angehörige der ersten Parentel, also Kinder des Erblassers bzw. deren Nachkommen. Der Ehegatte erhält 1/3, die Nachkommen insgesamt 2/3. Ein Kind ist vorverstorben (grau) ohne weitere Nachkommen. Ein weiteres Kind ist vorverstorben (grau), hat aber zwei Nachkommen. Es gibt somit drei Stämme unter den Nachkommen. Die zwei Kinder erben jeweils 2/9. Die zwei Enkelkinder teilen sich ebenso 2/9 auf, sodass jeder 1/9 erbt.

zweite Parentel.png

In diesem Fall hat der Verstorbene keine Nachkommen und keinen Ehegatten. Es erben Angehörige der zweiten Parentel, also die Eltern und deren Nachkommen. Da die Eltern vorverstorben sind, erben die Geschwister. Gemeinsame Nachkommen beider Elternteile repräsentieren doppelt, Nachkommen nur eines Elternteils repräsentieren einfach. Wenn Mutter und Vater noch  am Leben wären, würden diese je 1/2 erben. Geschwisterkind = 1/2 des Vaters + 1/4 der Mutter = 3/4, Halbgeschwisterkind = 1/4 der Mutter

dritte Parentel.png

In diesem Fall hat der Verstorbene keine Nachkommen, keinen Ehegatten und keine Geschwister. Es erben Angehörige der dritten Parentel, also die Großeltern und deren Nachkommen. Dabei erben die Verwandten mütterlicherseits insgesamt 1/2 und die Verwandten väterlicherseits insgesamt 1/2. Der Onkel (links) repräsentiert den Stamm mütterlicherseits zur Gänze, er erhält somit 1/2. Die zwei Cousinen väterlicherseits erhalten jeweils 1/4. 

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