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Der Ablauf eines Verlassenschaftsverfahrens

Wenn jemand in Österreich stirbt, geht dem Erwerb der Erbschaft durch die Erben zwingend ein Verlassenschaftsverfahren voraus. Hierbei handelt es sich um ein Gerichtsverfahren, welches mit einer beschlussmäßigen Einantwortung der Verlassenschaft an die Erben endet. In diesem Punkt unterscheidet sich das österreichische Erbrecht erheblich von anderen Rechtsordnungen, wo vom Gericht oft nur ein sog. "Erbschein" ausgestellt wird (etwa in Deutschland) oder überhaupt die Vermögensverteilung durch einen "trustee" (Treuhänder) unter der bloßen Aufsicht eines Gerichts erfolgt (etwa im anglo-amerikanischen Rechtskreis). Durch das Verlassenschaftsverfahren ist weitestgehend sichergestellt, dass auch nur derjenige an die Vermögenswerte gelangt, der nach Gesetz oder Testament tatsächlich erbberechtigt ist. Das österreichische System des Erbschaftserwerbs ist weltweit praktisch einzigartig, es gibt kaum einen Staat, wo der Erbschaftserwerb derartig reguliert ist, wie in Österreich. Erfahren Sie hier mehr über den Verfahrensablauf.

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​Vorverfahren (§§ 143 - 155 AußStrG)
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Beim Verlassenschaftsverfahren handelt es sich um ein besonderes Außerstreitverfahren, welches im Dritten Hauptstück des Außerstreitgesetzes (AußStrG) geregelt ist. Die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens erfolgt amtswegig, sofern das zuständige Verlassenschaftsgericht vom Tod einer Person Kenntnis erlangt. In der Praxis verständigen die Personenstandsbehörden, welche die Sterbeurkunden ausstellen (in Wien die Magistratischen Bezirksämter als Dienststellen des Magistrats) das zuständige Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht). Zuständig ist jenes Verlassenschaftsgericht, in dessen Sprengel der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Verlassenschaftsgericht weist die Durchführung des Verfahrens dann einem Notar im Sprengel des Gerichts zu, welcher Gerichtskommissär genannt wird. Der Notar wird in seiner Funktion als Gerichtskommissär hoheitlich tätig und unterliegt somit auch Amtspflichten wie dem gesetzmäßigen Vollzug des geltenden Rechts bzw. der Amtsverschwiegenheit. Dem Notar ist es auch gesetzlich untersagt, eine der Parteien des Verlassenschaftsverfahrens zu beraten oder zu vertreten (§ 6a Abs 2 Gerichtskommissärsgesetz).

 

Der Einfachheit halber werden in gegenständlichem Beitrag Fragen des internationalen Erbrechts, insbesondere wenn jemand im Ausland verstorben ist, aber Vermögenswerte in Österreich sind, ausgeklammert.

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Der zentrale Verfahrensschritt des Vorverfahrens ist die sog. Todesfallaufnahme (§ 145 AußStrG). Diese dient primär der Erhebung der persönlichen Angaben des Verstorbenen (letzter Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, etc.), der Feststellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und wer als Erbe in Frage kommt (insbesondere Testamente und letztwillige Verfügungen).

 

Weiters hat der Notar entsprechende Registerabfragen in Firmenbuch, Grundbuch und Testamentsregistern durchzuführen (§ 145a AußStrG). Jede Person ist verpflichtet, für die Erbfolge relevante Urkunden (insbesondere Testamente und letztwillige Verfügungen) unverzüglich dem Gerichtskommissär auszufolgen. Der Gerichtskommissär hat zu derartigen Urkunden Übernahmeprotokolle zu errichten. Gegebenenfalls kann der Gerichtskommissär Sicherungsmaßnahmen betreffend das Verlassenschaftsvermögen anordnen (§ 147 AußStrG).

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Ergibt sich insbesondere aufgrund der Todesfallaufnahme, dass das Verlassenschaftsvermögen den Wert von EUR 5.000 nicht übersteigt, so unterbleibt die Abhandlung, außer es wären Eintragungen in öffentliche Bücher erforderlich (z.B. Grundbuchseintragung hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Grundstücks von geringem Wert) oder eine Partei beantragt die Fortsetzung. In diesem Fall wäre die Verlassenschaftsabhandlung (dazu siehe sogleich) dennoch durchzuführen (§ 153 Abs 1 AußStrG). Unterbleibt die Abhandlung, so hat das Verlassenschaftsgericht den nach der Aktenlage in Frage kommenden Berechtigten (z.B. die gesetzlichen Erben) die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen.

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Stellt sich heraus, dass die Verlassenschaft überschuldet ist (mehr Verbindlichkeiten als Vermögenswerte), so unterbleibt ebenso in aller Regel die Abhandlung. In diesem Fall hat das Verlassenschaftsgericht den Gläubigern die Vermögenswerte an Zahlungs statt zu überlassen (§ 154 AußStrG), wenn keine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde und auch kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Überlassung an Zahlungs statt ist gewissermaßen eine Art "Mini-Konkurs", während ein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren typischerweise nur bei komplexeren Überschuldungssituationen eröffnet wird (z.B. wenn der Verstorbene Inhaber eines Unternehmens war). In der Praxis wird bei der Überlassung an Zahlungs statt oft vorher ein Verlassenschaftskurator bestellt, der die Vermögenswerte "einsammelt", und sodann die Verteilung des Geldes an die Gläubiger vorbereitet (kridamäßige Verteilung)

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Verlassenschaftsabhandlung (§§ 156 - 181b AußStrG)

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Übersteigen die Aktiven den Wert von EUR 5.000 und ist die Verlassenschaft auch nicht überschuldet, so findet die eigentliche Verlassenschaftsabhandlung statt.

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In diesem Fall hat der Gerichtskommissär die nach der Aktenlage in Frage kommenden Erben zur Abgabe der Erbantrittserklärung aufzufordern (§ 157 AußStrG). Eine Erbantrittserklärung muss stets den Berufungsgrund (Rechtstitel für Erbschaftserwerb: Gesetz, Testament oder Erbvertrag) und die Quote des Erbschaftserwerbs (zum gesamten Nachlass, zum halben Nachlass, etc.) enthalten. Erbantrittserklärungen müssen schriftlich abgegeben werden oder vor dem Gerichtskommissär in einem Protokoll (§ 159 AußStrG).

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Ist eine Person mit der Abgabe der Erbantrittserklärung trotz Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen säumig, so ist diese dem Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange sie die Erbantrittserklärung nicht nachholt. Ein Nachholen der Erbantrittserklärung ist maximal bis zur Erlassung des Einantwortungsbeschlusses (dazu siehe noch weiter unten) zulässig. Gibt eine Person eine Ausschlagungserklärung ab, so muss der Gerichtskommissär die nächstberufenen Personen zur Abgabe der Erbantrittserklärung auffordern.​

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Gelegentlich, nämlich wenn der Erblasser keine Kinder und keinen Ehegatten hatte, kann es vorkommen, dass sich der Gerichtskommissär auf "Erbensuche" begeben muss (etwa durch Anfragen bei Personenstandsbehörden), um gesetzliche Erben zu ermitteln (z.B. Nichten, Cousinen, etc.). Sind zwischenzeitlich Vertretungshandlungen für den Nachlass als juristische Person und Träger der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten notwendig, so kann das Gericht die Bestellung eines Verlassenschaftskurators veranlassen. Liegt kein Testament vor und können keine gesetzlichen Erben gefunden werden, geht das Vermögen nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens auf den Staat, also die Republik Österreich über. Hierbei handelt es sich um das sog. "Heimfallsrecht" des Staates. In diesem Fall hat der Gerichtskommissär die Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich zu verständigen.

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Die Art der Erbantrittserklärung bestimmt in weiterer Folge das Verfahren:

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  • Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haben die Erben selbst eine Vermögenserklärung abzugeben. Der Gerichtskommissär errichtet in diesem Fall kein Inventar und ist die Verlassenschaft nach Abgabe der Vermögenserklärung einantwortungsreif. Die unbedingte Erbantrittserklärung hat zur Folge, dass die Erben für sämtliche Verbindlichkeiten unabhängig von der Höhe des geerbten Vermögens unbeschränkt haften.

  • Bei einer bedingten Erbantrittserklärung (bzw. wenn bei mehreren Erben zumindest einer eine bedingte Erbantrittserklärung abgibt) hat der Gerichtskommissär von Amts wegen ein Inventar zu errichten, davor darf die Verlassenschaft nicht eingeantwortet werden. Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Todeszeitpunkt. Der Grund für die Inventarerrichtung liegt darin, dass bei einer bedingten Erbantrittserklärung die Erben zwar persönlich, aber der Höhe nach nur mit dem Wert des übernommenen Vermögens haften. 

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​Auf Antrag einer berechtigten Verfahrenspartei (insbesondere Pflichtteilsberechtigter) kann es aber trotz unbedingter Erbantrittserklärungen zu einer Inventarisierung kommen (§ 165 Abs 1 Z 6 AußStrG). Der Zweck der Inventarisierung liegt oft darin, den Pflichtteilsberechtigten die Ermittlung ihrer Ansprüche der Höhe nach zu erleichtern.

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Sollten widersprechende Erbantrittserklärungen vorliegen (also wenn mehrere Personen Anspruch auf das Erbe erheben), so hat der Gerichtskommissär einen Einigungsversuch zwischen den Parteien zu unternehmen, also dass das Erbrecht einzelner Erben doch anerkannt wird (§ 160 AußStrG). Gelingt der Einigungsversuch nicht, so hat der Gerichtskommissär den Akt dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Gericht hat sodann ein "Verfahren über das Erbrecht" (als Teil des Verlassenschaftsverfahrens) durchzuführen und nach mündlicher Verhandlung das Erbrecht der Berechtigten festzustellen, sowie die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen (§ 161 AußStrG). Das Verfahren über das Erbrecht ist einem "klassischen" Zivilprozess iSd ZPO angenähert, zumal das Gericht nur im Rahmen der Anträge und des Vorbringens der Parteien nach mündlicher Verhandlung entscheidet. Im Verfahren über das Erbrecht besteht bei einem Vermögen über EUR 5.000 auch - anders als im sonstigen Verlassenschaftsverfahren - Anwaltspflicht und ist für diesen Verfahrensabschnitt auch zwischen den Parteien Prozesskostenersatz nach dem Erfolgsprinzip zu leisten. Im Verfahren über das Erbrecht wird häufig mit einem gesonderten Zwischenbeschluss (§ 36 Abs 2 AußStrG) entschieden, der auch selbständig anfechtbar ist (Rekurs an das Landesgericht bzw. bei Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof). Auf diese Weise kann während des laufenden Verlassenschaftsverfahrens mit bindender Wirkung festgestellt werden, wer der rechtmäßige Erbe ist.

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Während des Verlassenschaftsverfahrens kann, wenn ein Gläubiger der Verlassenschaft (kann auch ein Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer sein) die Gefährdung seiner Forderung bescheinigt, die Nachlassseparation (§ 812 ABGB) angeordnet werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Forderung eines Verlassenschaftsgläubigers durch die Einantwortung gefährdet wäre, weil der Erbe finanzielle Schwierigkeiten hat und Gläubiger des Erben auf das Verlassenschaftsvermögen zugreifen könnten.

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Die Verfahrensparteien haben auch die Möglichkeit, Übereinkommen vor dem Gerichtskommissär zu Protokoll zu geben (§ 181 AußStrG). So können sich mehrere Miterben vor dem Gerichtskommissär über die Erbteilung einigen, etwa um eine Miteigentümergemeinschaft nach der Einantwortung zu verhindern. Auch eine Einigung mit Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern ist möglich. Sofern als Teil der Einigung Liegenschaften aus der Verlassenschaft übertragen werden sollen (z.B. zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen), bedarf dies der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 810 ABGB). Den vor dem Gerichtskommissär geschlossenen Übereinkommen kommt die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu, es handelt sich also um vollstreckbare Exekutionstitel.

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Die Einigung über die Erbteilung ist grundsätzlich keine Einantwortungsvoraussetzung. Können sich die Erben vor der Einantwortung nicht binnen angemessener Frist über eine Erbteilung einigen, hat das Gericht die Verlassenschaft dennoch einzuantworten. Dies hat zur Folge, dass die Erben z.B. hinsichtlich Liegenschaften schlichte Miteigentümer werden und die Erbteilung auf den Zeitraum nach der Einantwortung verlagert wird. Nach der Einantwortung kann dann ein Erbe als Miteigentümer Teilungsklage zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft erheben. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn eine Eigentumswohnung in der Verlassenschaft vorhanden ist. Eine Eigentumswohnung kann maximal auf zwei Erben zu gleichen Teilen übergehen. Liegen mehr als zwei Erben vor oder zwei Erben zu ungleichen Anteilen, hat das Gericht vor der Einantwortung zwingend eine Versteigerung der Eigentumswohnung durchzuführen, wenn sich die Erben nicht über das Schicksal der Eigentumswohnung einigen können (z.B. einer allein übernimmt die Wohnung gegen Ausgleichszahlung).

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Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der Erlassung des Einantwortungsbeschlusses. In diesem wird ausgesprochen, wer die Verlassenschaft aufgrund von welchem Berufungsgrund (Testament, Gesetz, Erbvertrag) zu welcher Quote erbt. Auch die Art der Erbantrittserklärungen (bedingt/unbedingt) ist im Einantwortungsbeschluss anzugeben (§ 178 AußStrG). Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses erlischt die Verlassenschaft als juristische Person und die Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über. Ein rechtskräftiger Einantwortungsbeschluss ist nicht abänderbar (§ 180 Abs 2 AußStrG). Sollte das Erbe nicht den Berechtigten eingeantwortet worden sein, kann dagegen unter Umständen Erbschaftsklage gegen den "Scheinerben" erhoben werden (z.B. weil ein späteres Testament gefunden wird, welches das frühere ungültig gemacht hätte).

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Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung (§§ 182 ff AußStrG)​
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Sollte nach der Rechtskraft der Einantwortung weiteres Vermögen bekannt werden, hat der Notar das Inventar zu ergänzen (sog. Nachtragsabhandlung). Sollte kein Inventar errichtet worden sein, weil die Erben eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben, sind die Erben zur Ergänzung der Vermögenserklärung aufzufordern. Eine Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses ist idR nicht notwendig, weil sich die Gesamtrechtsnachfolge bereits mit Rechtskraft dieses Beschlusses vollzogen hat.​​​​

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Da der Einantwortungsbeschluss zu einer Gesamtrechtsnachfolge führt, sind die Einträge in Grundbuch (§ 136 GBG) und Firmenbuch zu berichtigen. Stellen die Erben binnen eines Jahres keinen Antrag auf Grundbuchsberichtigung, hat der Gerichtskommissär die entsprechenden Anträge beim Grundbuchsgericht zu stellen (§ 182 Abs 2 AußStrG). Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, alte Grundbuchsstände möglichst zu vermeiden.

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Sollte die Abhandlung wegen Geringfügigkeit des Nachlasses unterbleiben (§ 153 AußStrG), und später Vermögen bekannt werden, so hat der Gerichtskommissär nachträglich das Abhandlungsverfahren durchzuführen, welches sodann mit einem Einantwortungsbeschluss endet.

Verlassenschaftsverfahren Ablauf.png
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