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Wann ist eine verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig?

Solange das Verlassenschaftsverfahren nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, sind die erbantrittserklärten Erben nur die Vertreter des ruhenden Nachlasses. Rechtsgeschäfte des ruhenden Nachlasses mit Dritten können daher einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung unterliegen. Ein weiterer Anwendungsbereich sind gewisse Rechtsgeschäfte des ruhenden Nachlasses, wenn dieser durch einen Verlassenschaftskurator und nicht durch die Erben vertreten ist. Erfahren Sie hier mehr darüber, wann ein Rechtsgeschäft genehmigungsbedürftig ist, und welche Voraussetzungen bestehen, damit dieses genehmigungsfähig ist.

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​Zur Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften des Nachlasses​​​​​

 

Gemäß § 810 Abs 1 ABGB ist ein Erbe, der bei Erbantritt sein Erbrecht hinreichend ausweist, berechtigt, die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Die Vertretungsbefugnis beginnt also mit Abgabe der Erbantrittserklärung. Weiteres Erfordernis ist der hinreichende Ausweis der Erbschaft, etwa durch Berufung auf ein gültiges Testament oder das Gesetz. Sollten widersprechende Erbantrittserklärungen vorliegen, etwa weil ein Testament angefochten wird, so wird das Erbrecht idR nicht hinreichend ausgewiesen sein, weil es erst gerichtlich festgestellt werden muss. Für derartige Fälle ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators vorgesehen (§  173 Abs 1 AußStrG). Sind mehrere Miterben vertretungsberechtigt, so üben sie ihre Vertretungsrechte gemeinsam aus.

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Die Reichweite der Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften hängt zunächst davon ab, ob bereits sämtliche Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass abgegeben wurden oder nicht:

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  • Erbantrittserklärungen nur zu einem Teil des Nachlasses: Genehmigungsbedürftigkeit von sämtlichen Rechtsgeschäften, wenn diese zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören

  • Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass: nur mehr Veräußerungen, die zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, sind genehmigungsbedürftig. Andere Vertretungshandlungen, die keine "Veräußerungen" darstellen, sind auch dann genehmigungsfrei, wenn diese zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Wortlaut, ist aber - insbesondere in der Literatur - nicht unumstritten.

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Der Zweck dieser differenzierten Regelung liegt darin, dass vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass eine verstärkte Prüfkompetenz des Verlassenschaftsgerichts besteht. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Miterben Rechtsgeschäfte zum Nachteil anderer Miterben schließen, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (Schutz der Miterben).

 

Haben allerdings sämtliche Miterben eine Erbantrittserklärung abgegeben, ist der Schutz der anderen Miterben weniger relevant, weil ohnehin Gesamtvertretungsbefugnis besteht, d.h. ein einzelner Miterbe kann nicht ohne Zustimmung der anderen Miterben im Alleingang tätig werden. Hier rückt der Gläubigerschutz in den Vordergrund, sodass deswegen nur mehr bei Veräußerungen aus dem Verlassenschaftsvermögen die Prüfkompetenz des Verlassenschaftsgerichts besteht, wenn diese nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörigen.

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Ob eine Maßnahme zum ordentlichen oder außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, ist eine Einzelfallentscheidung. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Bedeutsamkeit und Risikogeneigtheit des Rechtsgeschäfts (z.B. Eingehen langfristiger Dauerschuldverhältnisse). Gewisse Anwendungsfälle, wie etwa der Verkauf von Liegenschaften aus dem Verlassenschaftsvermögen, werden von der Rechtsprechung stets als außerordentliche Maßnahme angesehen. In Grenzbereichen, wie etwa der Aufgabe von Mietrechten, kann mitunter in einzelnen Landesgerichtssprengeln unterschiedliche Rechtsprechung der Rechtsmittelsenate bestehen, in den meisten Fällen ist die Aufgabe eines Mietrechts jedoch ordentliche Verwaltungsmaßnahme.

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Der Begriff der "Veräußerung" ist weitreichend und umfasst sämtliche auf Eigentumsübertragung gerichtete Rechtsgeschäfte im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Erfasst ist daher nicht nur der Verkauf von Liegenschaften durch die Verlassenschaft, sondern beispielsweise auch die Überlassung einer Wohnung zur Pflichtteilsdeckung an Zahlung statt. Ein derartiges Pflichtteilsübereinkommen ist daher genehmigungspflichtig.

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Wird die Verlassenschaft durch einen Verlassenschaftskurator vertreten, so unterliegen sämtliche Rechtshandlungen - unabhängig ob Veräußerung oder nicht - welche dem außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen sind, der Genehmigungspflicht (§ 167 Abs 3 ABGB analog). Daher ist z.B. auch die Erhebung von Klagen verlassenschaftsgerichtlich zu genehmigen. Hintergrund ist, dass der Verlassenschaftskurator fremde Interessen wahrnimmt, somit ein ähnlicher Maßstab wie im Pflegschaftsrecht besteht, etwa wenn die Eltern Rechtshandlungen namens der Kinder vornehmen möchten.​​

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Wird ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft ohne verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung abgeschlossen, so ist dieses unwirksam. Ein Grundbuchsgesuch auf Eigentumseinverleibung wäre ohne den Genehmigungsbeschluss wegen Ungültigkeit des Titelgeschäfts abzuweisen. Kaufverträge mit der Verlassenschaft stehen daher regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung.​​​​​​​​​

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Was sind die Genehmigungsvoraussetzungen?​
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Gemäß § 810 Abs 1 ABGB ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft "offenbar nachteilig" wäre. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass die Handlung zum besonderen Vorteil der Verlassenschaft sein muss. Eine Schenkung aus der Verlassenschaft ist in aller Regel offenbar nachteilig, weil keinerlei Gegenleistung in die Verlassenschaft hineinfließt. Nach der Literatur müsste der Erbe hier behaupten und beweisen, dass ausnahmsweise kein "offenbarer Nachteil" für die Verlassenschaft droht, etwa weil sämtliche allfällige Miterben damit einverstanden sind, und eine Gläubigergefährdung ausgeschlossen ist. In der Praxis wird eine Schenkung aus der Verlassenschaft aber kaum bewilligt.

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Ein Streitpunkt kann durchaus sein, wenn die Veräußerung aus der Verlassenschaft unter dem Verkehrswert erfolgt oder der exakte Verkehrswert mangels eingeholtem Gutachten nicht bekannt ist. Nach Auffassung des OGH ist ein Verkauf unter dem Schätzwert durch einen eigenberechtigten Erben bzw. mehrere eigenberechtigte Miterben genehmigungsfähig, wenn die Interessen anderer Personen, die auf den Nachlass angewiesen sind (etwa Gläubiger), nicht gefährdet sind. In einem solchen Fall ist der Vertrag auch inhaltlich nicht näher zu prüfen (OGH 12.11.1997, 4 Ob 328/97g; siehe auch Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB § 810 Rz 6). In einem anderen Fall des LG für ZRS Wien hatte das Erstgericht die Vorlage eines Bewertungsgutachtens aufgetragen, wobei die Antragstellerin dem Auftrag des Erstgerichts nicht nachkam. Über Rekurs der Antragstellerin wurde das Rechtsgeschäft dann vom LG für ZRS Wien als Rekursgericht genehmigt. Das LG für ZRS Wien führte diesbezüglich aus: "Der Umstand allein, dass das Rechtsgeschäft möglicherweise nicht zum besonderen Vorteil der Verlassenschaft ist, ist dagegen kein Versagungsgrund." (LG ZRS Wien 22.11.2007, 45 R 560/07x, iFamZ 2008/30). 

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Zusammengefasst folgt, dass bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft die Prüfung der Wertäquivalenz dann kein Thema ist, wenn und soweit keine Gläubigergefährdung droht. Eine Gläubigergefährdung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Erblasser keine bekannten Verbindlichkeiten hatte bzw. die Verbindlichkeiten derart überschaubar sind, dass die Veräußerung nicht geeignet ist, deren Erfüllung zu gefährden.

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Ist voraussichtlich ein Inventar zu errichten, so dürfen Vermögensgegenstände, deren Veräußerung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, erst veräußert werden, nachdem sie in ein Inventar (Teilinventar) aufgenommen worden sind (§ 810 Abs 3 ABGB). Der Zweck dieser Bestimmung dürfte darin liegen, die Inventarisierung bzw. Bewertung derartiger Gegenstände vor ihrer Veräußerung zu ermöglichen, was insbesondere für die Bestimmung des Umfangs der Erbenhaftung bei einer bedingten Erbantrittserklärung relevant ist. 

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In der Literatur (siehe etwa Welser, Erbrechts-Kommentar § 810 Rz 33; Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG § 172 Rz 14) wird weiters darüber diskutiert, ob bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das der Verlassenschaftskurator abgeschlossen hat, ein strengerer Prüfungsmaßstab gilt, also dass das Rechtsgeschäft zum Wohle der Verlassenschaft sein muss. In diesem Zusammenhang wird die Parallele zum Pflegschaftsrecht gezogen, wo auch das Rechtsgeschäft dem Kindeswohl dienen muss, also vorteilhaft für das Kind sein muss. Nachdem der Verlassenschaftskurator, anders als die Erben, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise über völlig fremdes Vermögen verfügt, hat diese Auffassung eines strengeren Prüfungsmaßstabs durchaus etwas für sich. Eine andere Beurteilung kann sich gegebenenfalls ergeben, wenn der Verlassenschaftskurator beispielsweise aufgrund widersprechender Erbantrittserklärungen bestellt wird, und sämtliche (mutmaßliche) Erben die Vertretungshandlung billigen. In diesem Fall könnte der Prüfungsmaßstab auf die Gläubigergefährdung und damit auf die "offenbare Nachteiligkeit" reduziert werden.​​​​​

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