Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
Erb- und Pflichtteilsverzichte stellen ein wesentliches Gestaltungsmittel für den Erblasser dar, um zu Lebzeiten über das künftige Schicksal seines Vermögens zu bestimmen. Dabei kommen vielfältige Motive für solche Verzichte in Betracht (z.B. Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung mit Kindern aus erster Ehe, Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung mit einem Kind, um eine Unternehmensübergabe an ein anderes Kind durchführen zu können). Zu berücksichtigen sind jedoch gesetzliche Vorgaben und der unterschiedliche Gegenstand eines Erb- und eines Pflichtteilsverzichts.
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Definition des Erb- und Pflichtteilsverzichts
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Ein Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem zukünftigen Erblasser und einer künftig erbberechtigten Person, in dem die berechtigte Person auf das zukünftige Erbrecht verzichtet. Der künftige Erblasser und der Berechtigte können ebenso einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren, mit welchem der künftige Berechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet. Solche Verträge müssen zu Lebzeiten des Erblassers in der Form eines Notariatsaktes oder durch ein gerichtliches Protokoll geschlossen werden, um wirksam zu sein (§ 551 ABGB).
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Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht betreffen daher einen Verzicht auf zwei unterschiedliche Rechtspositionen. Mit einem Erbverzicht verzichtet der künftige Berechtigte auf sein gesetzliches Erbrecht, welches dann zur Anwendung gelangt, wenn der Erblasser kein Testament errichtet. Mit einem Pflichtteilsverzicht verzichtet der künftige Berechtigte hingegen auf seinen Pflichtteil, der ihm in dem Fall zukäme, dass ein Testament durch den Erblasser errichtet wird.
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Ob der künftige Berechtigte einen Erbverzicht oder einen Pflichtteilsverzicht abgegeben hat, ist somit entscheidend, da diese jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen mit sich bringen. Gegebenenfalls ist durch Auslegung des Vertrags der Wille der Parteien zu ermitteln.
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Durch einen Erbverzicht verliert die berechtigte Person ihr Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft. Der Berechtigte kann in Folge nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erben. Wird vom Erblasser jedoch nachträglich eine letztwillige Verfügung errichtet, in der er den Berechtigten zum Erben erklärt oder ihm ein Vermächtnis hinterlässt, so kann der Berechtigte aufgrund dieser letztwilligen Verfügung trotz eines Erbverzichts erben.
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Schließen die Parteien einen Erbverzicht und treffen sie keine Bestimmung hinsichtlich des Pflichtteils, so umfasst der Verzicht auch den Pflichtteil (§ 551 Abs 2 ABGB). Vereinbaren die Parteien dagegen lediglich einen Pflichtteilsverzicht, so hat das grundsätzlich keine Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden.

​Motive für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht
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Ein Erb- sowie ein Pflichtteilsverzicht können unentgeltlich oder im Austausch für eine Gegenleistung vereinbart werden. Für den Abschluss eines solchen Verzichts kommen dabei unterschiedliche Motive in Betracht.
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Wird ein entgeltlicher Verzicht geschlossen, so liegt das Motiv des künftigen Berechtigten häufig darin vorzeitig an seinen Erbteil zu gelangen. Der Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigte bekommt im Gegenzug für seinen Verzicht eine Geld- oder Sachleistung, kann dafür aber später grundsätzlich keine Forderung mehr stellen.
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Für den künftigen Erblasser besteht ein häufiges Motiv darin, bestimmte Vermögenwerte abzusichern. Besteht etwa ein Unternehmen als Vermögenswert, so kann der Erblasser durch einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht der Gefahr vorbeugen, dass dieses Unternehmen nach seinem Ableben durch Ansprüche zerschlagen wird.
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Zudem sind Erb- und Pflichtteilsverzichte ein mögliches Steuerungsmittel des Erblassers, mit denen er vorab die Ansprüche von Personen absichern und das Schicksal seines Vermögens bestimmen kann.
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Partielle Erb- und Pflichtteilsverzichte
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Grundsätzlich ist auch die vertragliche Vereinbarung eines partiellen Erbverzichts möglich. Dabei muss allerdings die unterschiedliche Natur des Erbteils und des Pflichtteils berücksichtigt werden.
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Der Pflichtteil ist in aller Regel ein Geldanspruch, den der Berechtigte gegenüber den Erben hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann auf diesen Anspruch daher auch teilweise verzichten. Möglich ist daher etwa ein Verzicht des künftigen Berechtigten auf einen bestimmten Prozentsatz seines Pflichtteils, der Verzicht auf einen festgelegten Geldbetrag oder aber der Verzicht auf konkrete Vermögensgegenstände als Teil der Pflichtteilsberechnung. Mit einem Verzicht auf konkrete Vermögensgegenstände kann der Erblasser so bewirken, dass etwa ein Unternehmen oder eine Liegenschaft nicht für einen Pflichtteilsanspruch berücksichtigt und in Folge geteilt werden muss.
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Der Erbteil ist dagegen stets eine Quote an der gesamten Verlassenschaft. Der künftige Berechtigte kann durch einen Erbverzicht jedenfalls auf einen Teil dieser Quote verzichten. Dieser Fall ist allerdings nur dann praktisch relevant, wenn die Quote des Berechtigten damit unter dessen Pflichtteil gesenkt wird, da der Erblasser den Berechtigten bereits durch ein Testament ohne seine Zustimmung auf den Pflichtteil beschränken kann.
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Schließen die Parteien einen Erbverzicht über einen bestimmten Vermögensgegenstand (was rechtlich so nicht möglich ist, weil das Erbrecht ein Recht auf Erwerb des gesamten bzw. eines ideellen Teils des Nachlasses darstellt) so kann die Vereinbarung unter Umständen so ausgelegt werden, dass der Berechtigte damit auf einen Teil der Quote verzichtet, der dem Wert dieses Vermögensgegenstands entspricht. Teile der Literatur legen einen solchen Verzicht auch so aus, dass der künftige Berechtigte sich dadurch verpflichtet, im Verlassenschaftsverfahren künftig keinen Anspruch auf diese bestimmte Sache zu stellen. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehlt bis dato noch.
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Aufhebung und Anfechtung von Erb- und Pflichtteilsverzichten
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Ein Erbverzicht kann vom künftigen Erblasser und künftigen Berechtigten durch Vereinbarung wieder aufgehoben werden. Das Gesetz schreibt vor, dass eine solche Aufhebung durch eine schriftliche Vereinbarung erfolgen muss (§ 551 Abs 1 ABGB).
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Unterlag eine der Parteien bei Abschluss des Vertrages einem sogenannten „Willensmangel“ und hat diesen aufgrund von Irrtum, List oder Drohung geschlossen, so kann diese Partei den Vertrag zudem anfechten bzw. von ihm zurücktreten. Irrt eine Partei über einen wesentlichen Teil des Vertrages, so kann sie diesen anfechten, wenn der andere Vertragspartner den Irrtum veranlasst, ihm dieser auffallen hätte müssen oder eine Partei die Andere rechtzeitig über den Irrtum aufklärt. Hat eine Partei die andere rechtswidrig und vorsätzlich getäuscht oder gar durch rechtswidrige Drohung zu einem Vertragsabschluss bewegt, so kann die andere Partei den Vertrag ebenfalls anfechten. Wird der Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung geschlossen, und diese nicht geleistet, kommt unter Umständen ein Rücktritt wegen Verzugs bzw. Nichterfüllung in Betracht (Leistungsstörungen).
