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Die Sicherstellung von Pflichtteilsansprüchen

Angehörige, die vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt wurden, haben nicht selten Bedenken, dass der testamentarische Erbe sie um ihren Pflichtteil bringen könnte, etwa weil dieser finanzielle Schwierigkeiten hat oder im Ausland lebt. Erfahren Sie hier, unter welchen Voraussetzungen eine besondere Sicherstellung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Verlassenschaft möglich ist.

 

Antrag auf Nachlassseparation (§ 812 ABGB)

Nach österreichischem Erbrecht geht das Vermögen des Erblassers mit dem Tod zunächst auf die Verlassenschaft über. Hierbei handelt es sich um eine eigene juristische Person als Trägerin der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers, welche vom Vermögen des Erben zunächst getrennt ist. Mit der Einantwortung der Verlassenschaft an die Erben erlischt jedoch die juristische Person und die Erben werden Träger der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Durch die Einantwortung, hierbei handelt es sich um den verfahrensbeendenden Gerichtsbeschluss nach Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens (§ 797 Abs 1 ABGB), wird das Vermögen der Verlassenschaft also mit dem Vermögen der Erben vermengt. Ist der Erbe nun in finanziellen Schwierigkeiten, könnten Gläubiger des Erben nach der Einantwortung auf Vermögenswerte des Erblassers zugreifen, und so die Einbringlichkeit von Pflichtteilsansprüchen gefährden.

Genau für derartige Fälle ist die sog. Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB vorgesehen. Die Bestimmung des § 812 Abs 1 ABGB lautet: "Wenn die Forderung eines Gläubigers der Verlassenschaft durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben gefährdet wäre, kann der Gläubiger vor der Einantwortung beantragen, dass ein seiner Forderung entsprechender Teil der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben abgesondert, vom Gericht verwahrt oder von einem Kurator verwaltet wird, bis sein Anspruch berichtigt ist."

Eine derartige Gefährdung der Einbringlichkeit durch Vermengung mit dem Vermögen des Erben ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe insolvent oder sonst in Zahlungsschwierigkeiten ist (z.B. laufende Exekutionsverfahren). Nach der Rechtsprechung ist die Nachlassseparation aber nicht bloß auf Fälle der "Vermengung" beschränkt. Vielmehr reicht jede Gefährdung tatsächlicher Natur, die darin besteht, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte (RIS-Justiz RS0013076). In der Entscheidung 2 Ob 141/19b hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung des Rekursgerichts, durch die Verheimlichung verlassenschaftszugehöriger Aktiva (Erlös aus dem Verkauf eines Motorbootliegeplatzes des Erblassers in Spanien) und die Ankündigung des Verkaufs von Liegenschaften sei eine Gefährdungslage eingetreten, gebilligt.

Ein weiterer Anwendungsfall der Gefährdung ist, wenn der Erbe im Ausland wohnt, und dort eine Vollstreckung von Ansprüchen ausscheidet. Nach der Rechtsprechung des OGH ist eine Nachlassseparation aber dann nicht berechtigt, wenn die Ansprüche aufgrund der EuGVVO (Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung) bzw. des LGVÜ (Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) im Ausland vollstreckt werden können (2 Ob 225/06m). Diese Entscheidung des OGH zur Nachlassseparation bezog sich aber, soweit überblickbar, auf "normale" zivilrechtliche Forderungen. Im Fall von Pflichtteilsansprüchen ist aber die EuGVVO und das LGVÜ nicht anwendbar (Art 1 Abs 2 lit f EuGVVO bzw. Art 1 Abs 2 Nr. 1 LGVÜ). Im Anwendungsbereich des Erb- bzw. Pflichtteilsrechts gibt es in der EU aber die EU-Erbrechtsverordnung, welche eine Vollstreckung pflichtteilsrechtlicher Entscheidungen in einem anderen EU-Staat ermöglicht. Der bloße Aufenthalt des Erben z.B. in Deutschland wird daher noch keine Nachlassseparation rechtfertigen, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten. 

Für einen erfolgreichen Antrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Nachlassseparation sind daher zwei Voraussetzungen notwendig:

  • Bescheinigung der Pflichtteilsansprüche: dies wird in der Regel unproblematisch sein, weil das Verwandtschaftsverhältnis aus der Aktenlage hervorgeht. Sofern im Testament eine Enterbung ausgesprochen wurde, obliegt es dem Erben zu bescheinigen, dass der Enterbungsgrund tatsächlich vorliegt. Wenn der Enterbungsgrund nicht bescheinigt wurde, ist die Nachlassseparation dennoch zu bewilligen

  • Bescheinigung der objektiven Gefährdung: z.B. Zahlungsschwierigkeiten des Erben, konkrete Gefahr der Verbringung von Vermögen, etwa aufgrund bereits stattgefundener Ankündigungen des Erben, keine Vollstreckbarkeit im Ausland. Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde der Maßstab für die Gefährdungslage insofern strenger, als dass früher die bloß subjektive Besorgnis der Gefährdung reichte (RIS-Justiz RS0013070: "kein strenger Maßstab für die Nachlassseparation"), während nach aktueller Rechtslage eine "objektive Gefährdung" vorliegen muss.

Wenn die Nachlassseparation bewilligt wird, bestellt das Gericht für den abzusondernden Teil (also in Höhe der Forderung) einen sog. "Separationskurator", was in der Regel ein Notar oder Rechtsanwalt ist. Alternativ kann auch die Verwahrung von Vermögenswerten bei Gericht angeordnet werden, um die Forderung zu sichern. Die Bewilligung der Nachlassseparation kann durch den Erlag einer Sicherheitsleistung bei Gericht abgewendet werden. Neu seit dem ErbRÄG 2015 ist, dass sich die Nachlassseparation immer nur auf einen Teil der Verlassenschaft bezieht, während früher stets die gesamte Absonderung angeordnet wurde (weil eine teilweise Absonderung gesetzlich schlicht nicht vorgesehen war). Die Wirkung der Nachlassseparation ist, dass die Gläubiger des Erben keinen Zugriff auf die abgesonderten Vermögenswerte haben. Der Antrag auf Nachlassseparation kann nur bis zur Rechtskraft der Einantwortung, also während des laufenden Verlassenschaftsverfahrens, gestellt werden.

 

Die Nachlassseparation hat zur Folge, dass der Erbe, unabhängig von der Art der Erbantrittserklärung, dem antragstellenden Gläubiger nur mehr mit dem abgesonderten Vermögen haftet. Den übrigen Gläubigern haftet der Erbe wie ein bedingt erbantrittserklärter Erbe, also beschränkt mit der Höhe des übernommenen Vermögens (§ 812 ABGB). Aus diesem Grund ist bei bewilligter Nachlassseparation auch immer ein Inventar zu errichten.

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Die Sicherstellung von Pflichtteilsansprüchen schutzberechtigter Personen

Im Falle von schutzberechtigten Personen, darunter fallen insbesondere minderjährige Pflichtteilsberechtigte, sieht das Gesetz besondere Sicherstellungserfordernisse vor. Gemäß § 176 Abs 2 AußStrG ist bei Ansprüchen schutzberechtigter Personen vor der Einantwortung zwingend eine Sicherheit zu erlegen. Der Erlag der Sicherheit ist eine Einantwortungsvoraussetzung, d.h. ohne Erlag der Sicherheit keine Einantwortung der Verlassenschaft an die Erben. Die Sicherheit kann auch beim Gerichtskommissär (Notar) hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen. Zur Art der Sicherheitsleistung verweist § 176 AußStrG auf die Bestimmung des § 56 ZPO, welcher den Erlag von Bargeld oder mündelsicheren Wertpapieren als geeignete Sicherheitsleistung ansieht. Die Sicherheit kann auch dem Verlassenschaftsvermögen entnommen werden (§ 176 Abs 3 AußStrG).

Der entscheidende Unterschied zur Nachlassseparation nach § 812 ABGB ist, dass bei der Nachlassseparation eine objektive Gefährdungslage erforderlich ist, während die Sicherstellung der Pflichtteilsansprüche schutzberechtigter Personen unabhängig von einer Gefährdung der Einbringlichkeit ist. Wurde allerdings für die Pflichtteilsansprüche Minderjähriger eine Nachlassseparation iSd § 812 ABGB bewilligt, stellt dies bereits eine ausreichende Sicherheit dar. Eine zusätzliche Sicherstellung gemäß § 176 AußStrG ist in diesem Fall nicht erforderlich (siehe OGH 2 Ob 170/23y). 

Nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH sind auch Pflichtteilsansprüche gemäß § 176 AußStrG sicherzustellen, dies das Ergebnis einer Hinzurechnung von Schenkungen gemäß § 781 ABGB sind. Es sind also auch Pflichtteilsansprüche schutzberechtigter Personen in Bezug auf Gegenstände sicherzustellen, die wegen Schenkungen in der Verlassenschaft gar nicht mehr vorhanden sind. Auch eine derartige Sicherstellung hat jedoch maximal bis zum Wert der Verlassenschaft zu erfolgen. Die Höhe der Sicherstellung ist in diesem Fall durch das Verlassenschaftsgericht nach einem summarischen Bescheinigungsverfahren zu ermitteln (siehe OGH 2 Ob 108/24g).

Die Sicherstellung von gestundeten Pflichtteilsansprüchen

 

Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurden nun erstmals Möglichkeiten einer Stundung des Pflichtteils bzw. eine Ratenzahlung vorgesehen. Gemäß § 766 Abs 1 ABGB kann der Erblasser im Testament die Stundung des Pflichtteils für maximal 5 Jahre anordnen. Davon kann abgewichen werden, wenn den Pflichtteilsberechtigten die Stundung unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe, etwa weil er den Pflichtteil dringend für sein Leben benötigt.

Umgekehrt kann auch der Erbe gemäß § 767 Abs 1 ABGB die Stundung des Pflichtteils für maximal 5 Jahre erwirken, wenn ihn die sofortige Erfüllung binnen der gesetzlichen Jahresfrist unbillig hart träfe. Etwaige Gründe wären der Verkauf einer Wohnung zur Pflichtteilsdeckung, die der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erben dient oder die Gefährdung eines Unternehmens, welches Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil ist.

 

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht auch eine Stundung für maximal 10 Jahre anordnen. Im Ergebnis läuft die Beurteilung der Stundung auf eine Interessenabwägung zwischen Pflichtteilsberechtigten und Pflichtteilsschuldner hinaus, wobei auch der Erblasserwille in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Derartige Fragen sind direkt im streitigen Pflichtteilsprozess zwischen Pflichtteilsberechtigten und Pflichtteilsschuldner zu klären.

Der Pflichtteilsberechtigte hat allerdings bei einer Stundung über die gesetzliche Jahresfrist hinaus gemäß § 768 ABGB ein Recht auf Sicherstellung. Das Recht auf Sicherstellung ist auch unabhängig von der Bescheinigung einer Gefährdungslage wie etwa bei der Nachlassseparation nach § 812 ABGB. Nach den parlamentarischen Materialien soll eine Stundung überhaupt idR nur zulässig sein, wenn eine Sicherstellung erfolgt (RV 688 BlgNR XXV. GP 28 zu § 768 ABGB). Anders als der Wortlaut vermuten lässt ("auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen"), ist die Sicherstellung nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im streitigen Verfahren anzuordnen. Es ist daher ein Klagebegehren auf Sicherstellung zu erheben. Dies ist für den Pflichtteilsberechtigten insofern nachteilig, als dass während des laufenden Prozesses auf Sicherstellung bereits die Einantwortung erfolgen kann. Unter Umständen könnte allerdings argumentiert werden, dass die Verweigerung der Sicherstellung durch den Erben ein Verhalten darstellt, welches die Stundung des Pflichtteils unzumutbar erscheinen lässt, sodass der Pflichtteil sofort fällig wird. Gegebenenfalls könnte ein verweigerndes Verhalten des Erben auch Anlass für einen Antrag auf Nachlassseparation nach § 812 ABGB geben. Hierzu fehlt allerdings - soweit überblickbar - bislang höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Zur Art der Sicherstellung verweisen die parlamentarischen Materialien auf § 56 ZPO, d.h. Sicherstellung in Form von Bargeld oder mündelsicheren Wertpapieren. Teilweise wird in der Literatur auf § 1373 ABGB verwiesen, welcher die Gewährung eines Handpfands, in Ermangelung dessen die Bestellung einer Hypothek verlangt, und wenn auch dies nicht möglich ist, die Einholung einer Bürgschaft. Das Klagebegehren selbst hat jedoch lediglich auf Einräumung einer Sicherstellung zu lauten. Grundsätzlich obliegt es dem Schuldner, wie er die Sicherstellung konkret erbringt. Ist der Schuldner allerdings mit der Sicherstellung säumig, wird der Gläubiger bei einer sog. "Wahlschuld" nach § 12 EO die von ihm gewünschte Leistung im Exekutionsantrag definieren dürfen (z.B. Einräumung eines Pfandrechts).

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