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Wann ist eine Halbierung des Pflichtteils zulässig?

Das österreichische Erbrecht sieht vor, dass gewissen engen Familienangehörigen unabhängig vom Erblasserwillen zwingend ein Teil des Nachlasses zukommen soll (= Pflichtteilsberechtigte, § 757 ABGB). Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und die Kinder. In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit, diesen Pflichtteil auf die Hälfte zu reduzieren. Die Zulässigkeit einer Pflichtteilsminderung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer solchen Pflichtteilsminderung hat der Gesetzgeber mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) wesentliche Änderungen vorgenommen. Erfahren Sie hier mehr über die Zulässigkeit einer solchen Pflichtteilsminderung.

Vergleich der Rechtslage vor und nach dem ErbRÄG 2015

Der Gesetzgeber hat mit dem ErbRÄG 2015, welches mit 01.01.2017 in Kraft getreten ist, die Möglichkeit einer Pflichtteilsminderung durch den Erblasser in zeitlicher Hinsicht erweitert:
 

  • Rechtslage bis 31.12.2016: es durfte zu keinem Zeitpunkt ein "Naheverhältnis" zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten bestanden haben (§ 773a ABGB alte Fassung)

  • Rechtslage seit 01.01.2017: nach der aktuellen Rechtslage ist eine Pflichtteilsminderung nun auch zulässig, wenn über einen längeren Zeitraum vor dem Tod kein Naheverhältnis bestand (§ 776 Abs 1 ABGB), wobei dieser Zeitraum nach herrschender Rechtsprechung im Allgemeinen mit mindestens ca. 20 Jahren anzusetzen ist (so etwa OGH 2 Ob 83/21a).

 
Zudem wurden Änderungen bei den Ausschlussgründen vorgenommen. War eine Pflichtteilsminderung nach alter Rechtslage nur ausgeschlossen, wenn der Erblasser den Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten grundlos gemieden hat, so ist eine Pflichtteilsminderung nach neuer Rechtslage auch dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat. Die aktuelle Formulierung ermöglicht somit einzelfallgerechtere Ergebnisse bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten.

Übliches Naheverhältnis

Bei der Beurteilung, ob ein übliches Naheverhältnis bestanden hat, ist auf die konkreten Lebensumstände der Beteiligten abzustellen. Dabei ist das Umfeld der beteiligten Personen wesentlich in die Analyse miteinzubeziehen. Faktoren wie Alter, Gesundheit, Beruf aber auch eine räumliche Entfernung sowie das familiäre Umfeld sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung ist die gesamte Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bis zum Tod des Erblassers heranzuziehen.

Eine Pflichtteilsminderung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes dann nicht möglich, wenn der Erblasser den Kontakt grundlos "gemieden" hat (§ 776 Abs 2 ABGB). Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist darunter ein (gezieltes) Fernhalten von einer Person zu verstehen. Ein bloß fehlendes Kontaktinteresse des Erblassers durch passives Verhalten oder fehlendes Bemühen um Kontakt verwirklicht ein solches "Meiden" noch nicht, wie der OGH bereits entschieden hat (OGH 2 Ob 116/22f).

Wie der OGH ebenfalls entschieden hat, muss der Pflichtteilsberechtigte jedoch nicht zuvor gezielte Kontaktaufnahmeversuche unternehmen, um sich den vollen Pflichtteil zu "erhalten" (juristisch ausführlicher formuliert in OGH 2 Ob 116/22f). Ebenfalls nicht erforderlich ist nach dieser Entscheidung, dass der Erblasser einen Kontaktversuch aktiv abgelehnt hat.

Hinsichtlich eines "berechtigten Anlasses" des Erblassers für die Meidung durch den Pflichtteilsberechtigten (§ 776 Abs 2 ABGB), hat sich der OGH in 2 Ob 89/23m auseinandergesetzt. In diesem Fall nahm der Pflichtteilsberechtigte den Kontakt zum Erblasser auf und wurde von diesem aufgefordert, dass er "sich schleichen" solle, da in seinem Leben kein Platz für seine Kinder sei. Dem OGH zufolge habe ein Pflichtteilsberechtigter, der derart unfreundlich zurückgewiesen werde, einen berechtigten Anlass, keinen Kontakt mehr zu suchen und sei eine Pflichtteilsminderung daher unzulässig.

Sind sich also Erblasser und Pflichtteilsberechtigter für mehr als 20 Jahre vor dem Tod "gegenseitig aus dem Weg gegangen", kann eine Pflichtteilsminderung durchaus zulässig sein. Hier nochmals eine Übersicht zur Rechtslage:

Pflichtteilsminderung Grafik.png

Beweislast im Zivilprozess

Die Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses über einen längeren Zeitraum zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten trägt der Pflichtteilsschuldner (also der Erbe). Dies sind im Regelfall die Erben nach der Verlassenschaft, gegebenenfalls aber auch Beschenkte (etwa wenn aufgrund von fehlendem Nachlassvermögen die sog. "Geschenknehmerhaftung" greift).

 

Gelingt dem Pflichtteilsschuldner allerdings der Beweis des fehlenden Naheverhältnisses über einen längeren Zeitraum, so muss der Pflichtteilsberechtigte beweisen, dass der Erblasser den Kontakt grundlos gemieden hat oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich den vollen Pflichtteil erhalten möchte.

Anordnung in einer letztwilligen Verfügung

Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen, so kommen die Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zum Zug. Eine Reduktion des Pflichtteils setzt daher zwingend die Existenz einer letztwilligen Verfügung des Erblassers voraus. Eine ausdrückliche Anordnung der Pflichtteilsminderung durch den Erblasser ist jedoch nicht erforderlich. Eine Pflichtteilsminderung kann sich vielmehr auch durch Auslegung des Testamentes ergeben. Eine stillschweigende Übergehung von Pflichtteilsberechtigten oder die Zuwendung eines Minderwerts in der letztwilligen Verfügung reichen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bereits aus, sofern der Wille des Erblassers eindeutig ist (siehe § 776 Abs 3 ABGB). Insbesondere müssen im Testament auch keine Gründe für die Pflichtteilsminderung angeführt werden, vielmehr kann dies auch erst im Pflichtteilsprozess selbst geklärt werden.

Zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung muss die Entfremdung bereits begonnen haben, auch wenn der fehlende Kontakt über einen längeren Zeitraum erst beim Tod des Erblassers erfüllt ist. Eine Verzeihung, wie sie das österreichische Recht bei Enterbungsgründen kennt, kommt nach herrschender Auffassung jedoch nicht in Betracht, da fehlender Kontakt per se keine Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten darstellt und ein entsprechendes Naheverhältnis nachträglich hergestellt werden kann, wodurch eine Pflichtteilsminderung gegebenenfalls wieder ausscheidet.

Unwirksame Enterbung als Pflichtteilsminderung?

Nimmt der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine gänzliche Enterbung vor, ohne dass ein Enterbungsgrund vorliegt, so tritt gemäß § 775 Abs 1 ABGB die gesetzliche Vermutung ein, dass der Erblasser diesen auf den Pflichtteil setzen wollte. Eine Pflichtteilsminderung statt der unwirksamen Enterbung kommt jedoch wiederum nur zum Tragen, wenn das oben dargestellte fehlende Naheverhältnis über einen längeren Zeitraum bestanden hat. Erfolgt eine unwirksame Enterbung durch den Erblasser, so tragen auch hier die Erben die Beweislast, dass ein solches Naheverhältnis nicht gegeben war.

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