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Die finanzielle Abgeltung von Pflegeleistungen

Nicht selten erbringen Angehörige erhebliche Pflege- und Betreuungsleistungen, sodass sich pflegebedürftige Personen dadurch eine kostspielige Erbringung durch Dritte "ersparen". Nach dem Tod des Pflegebedürftigen stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob und inwieweit derartige Pflegeleistungen monetär abzugelten sind, insbesondere wenn die Erwartungshaltung pflegender Angehöriger enttäuscht wurde. Erfahren Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Pflegeleistungen monetär abzugelten sind.

 

Rechtslage bis zum Erbrechtsänderungsgesetz 2015

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Bis zum Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015; mit 01.01.2017 in Geltung) waren unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften nur eingeschränkt ersatzfähig (§ 1435 ABGB). Der klassische Anwendungsfall in der Rechtsprechung war die Erbringung von Pflegeleistungen in der "erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung", etwa einer Erbeinsetzung, wobei diese Gegenleistung in der Folge ausblieb (z.B. weil der Erblasser sich die testamentarische Gestaltung seiner Erbfolge doch anders überlegt hat). Hierbei reichte es, wenn diese Erwartungshaltung zumindest schlüssig erkennbar war, was insbesondere angenommen wurde, wenn "die Pflege im zeitlichen Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Pflegenden aufgenommen wird" (OGH 2 Ob 2/16g). 

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Auch wenn die Rechtsprechung keine bewusste "Zweckabrede" zwischen den Beteiligten verlangte ("du pflegst mich, dafür setze ich dich zum Erben ein"), sondern die bloße Erkennbarkeit der Erwartungshaltung ausreichte, war doch erforderlich, dass die Pflege zumindest auch in der Absicht einer künftigen erblasserischen Gegenleistung erfolgte. In Fällen, wo dieser erkennbare Zweck fehlte oder nicht bewiesen war, z.B. weil jemand die Pflege rein aus moralischem Empfinden oder rechtlichen Beistandspflichten erbrachte, war hingegen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ausgeschlossen. Da diese Rechtslage als unbefriedigend empfunden wurde (siehe auch die diesbezügliche Regierungsvorlage 688 BlgNR XXV. GP 16 zu § 677 ABGB), hat der Gesetzgeber mit dem ErbRÄG 2015 das sog. "Pflegevermächtnis" eingeführt. Auf dieses wird nun eingegangen.

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Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegevermächtnis

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Das Pflegevermächtnis ist in den §§ 677, 678 ABGB geregelt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind:

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  • Pflege durch eine dem Verstorbenen nahestehende Person: die Definition der "nahestehenden Person" ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Dies sind "Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder" (§ 677 Abs 3 ABGB). Der Begriff der nahestehenden Person ist also durchaus weitreichend, zumal beispielsweise auch das Kind des Lebensgefährten des Verstorbenen als "nahestehende Person" gilt, obwohl keinerlei Verwandtschaft im rechtlichen Sinne besteht. Umgekehrt können Personen, die diesen Begriff nicht erfüllen, kein Pflegevermächtnis geltend machen (z.B. die pflegende Nachbarin oder eine sonstige Bezugsperson, mag das Verhältnis emotional durchaus Eltern-Kind-ähnlich ausgestaltet sein).

  • Pflege in den ​letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß: aus den parlamentarischen Materialien ergibt sich, dass als "nicht bloß geringfügig" ca. 20 Stunden pro Monat gelten sollen. Dies ist zwar deutlich unter den ca. 65 Stunden pro Monat an Pflegebedarf für die Plegestufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG). Allerdings legt der Wortlaut "nicht bloß geringfügig" nahe, dass eben auch ein geringerer Zeitaufwand als entlohnungswürdig gelten soll. Unterbrechungen der Pflege, etwa aufgrund eines Krankenhausaufenthalts des Erblassers, sind nicht anspruchsschädlich, sofern die Pflege in den letzten drei Jahren zumindest sechs Monate dauerte. Pflegeleistungen, die mehr als drei Jahre vor dem Tod erfolgten, können jedoch im Rahmen des Pflegevermächtnisses nicht berücksichtigt werden.

  • Keine Entgeltvereinbarung: eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass für die Pflegeleistungen keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und auch sonst keine Zuwendungen gewährt wurden. Sofern die Zuwendungen das Pflegevermächtnis der Höhe nach nur zum Teil abdecken würden, kann ein "Differenzanspruch" bestehen.

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Pflege ist gemäß § 677 Abs 2 ABGB "jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen." Aus den parlamentarischen Materialien ergibt sich, dass gerade keine "professionelle Pflege" iSd GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) erforderlich ist. Vielmehr sind Betreuungs- und Hilfetätigkeiten, wie sie sich aus der Einstufungsverordnung zum Pflegegeld ergeben, ausreichend (z.B. An- und Auskleiden, Zubereitung von Mahlzeiten, Förderung der Mobilität des Pflegebedürftigen, Unterstützung bei der Körperpflege, usw.).

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Der Erblasser muss pflegebedürftig gewesen sein. Die Einstufung in eine Pflegestufe nach dem BPGG ist zwar keine zwingende Voraussetzung des Pflegevermächtnisses, ist aber ein starkes Indiz für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und bildet zugleich einen Richtwert für den zeitlichen Pflegeaufwand. Aus der Höhe des Pflegegeldes und der Pflegestufe lässt sich ein grobes Bild des notwendigen Pflegeumfangs ableiten, das als Ausgangspunkt für die Bewertung der Angehörigenpflege und die Bemessung des Pflegevermächtnisses dient (zur Höhe siehe noch weiter unten). War der Erblasser etwa mit der Beantragung von Pflegegeld oder dessen Erhöhung säumig, so kann bei entsprechender Pflegebedürftigkeit dennoch ein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis bestehen.

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Rechtsnatur des Pflegevermächtnisses und Verhältnis zum Erb- bzw. Pflichtteilsrecht​

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Beim Pflegevermächtnis handelt es sich um ein gesetzliches Vermächtnis, d.h. dieses bedarf keiner Anordnung durch den Erblasser. Das Pflegevermächtnis kann genauso wie der Pflichtteil nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden, sodass es pflichtteilsähnlichen Charakter hat. Als sog. "Vorausvermächtnis" gebührt das Pflegevermächtnis neben dem Erb- und Pflichtteil. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass das Pflegevermächtnis auf den Erbteil angerechnet wird. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil kann der Erblasser jedoch nicht wirksam anordnen. Ist der Berechtigte des Pflegevermächtnisses zugleich pflichtteilsberechtigt (z.B. der Ehegatte), besteht das Pflegevermächtnis immer zusätzlich zum Pflichtteil (§ 678 Abs 2 ABGB).

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Ist der Nachlass zur Deckung aller Pflichtteils- und Pflegevermächtnisansprüche unzureichend, geht das Pflegevermächtnis vor. Der Berechtigte eines Pflegevermächtnisses ist daher - anders als sonstige Vermächtnisnehmer - nicht gezwungen, eine Kürzung seines Vermächtnisses zu Lasten anderer Pflichtteilsberechtigter zu akzeptieren (§ 764 Abs 2 ABGB). Bei geringen Verlassenschaften und höherem Pflegebedarf des Erblassers kann daher das Pflegevermächtnis durchaus die gesamte Verlassenschaft zu Lasten der Erben und Pflichtteilsberechtigten "auffressen".

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Im Verhältnis zu sonstigen Verlassenschaftsverbindlichkeiten ist das Pflegevermächtnis allerdings nachrangig, zumal es seiner Rechtnatur nach dennoch ein Vermächtnis ist (sog. "Erbfallschuld" und keine "Erblasserschuld").

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Geltendmachung, Beweislast und Höhe des Pflegevermächtnisses

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Macht eine Person im Verlassenschaftsverfahren ein Pflegevermächtnis geltend, so hat der Gerichtskommissär (also der Notar) auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat der Gerichtskommissär die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld von den Sozialversicherungsträgern einzuholen (§ 174a AußStrG).​

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Gelingt eine Einigung, so kann ein Vergleich beim Gerichtskommissär über das Pflegevermächtnis zu Protokoll gegeben werden. Dieser Vergleich ist sodann wie ein vor Gericht geschlossener Vergleich vollstreckbar (§ 181 AußStrG).

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Ist eine Einigung nicht möglich, so muss der Anspruch vom Berechtigten vor den Zivilgerichten eingeklagt werden. Das Pflegevermächtnis fällt mit dem Tod des Erblassers an, kann aber erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers gefordert werden (sog. "reine Stundung" nach § 685 Satz 2 ABGB). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 1487a ABGB) und beginnt mit Ablauf der Jahresfrist der reinen Stundung zu laufen (OGH 2 Ob 223/22s). Die Verjährung tritt sohin idR vier Jahre nach dem Tod des Erblassers ein. Das Pflegevermächtnis ist ab dem Tod des Erblassers mit 4% p.A. zu verzinsen.

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Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Pflegevermächtnisses trägt der Kläger. Der Berechtigte hat also seine Angehörigeneigenschaft (z.B. die Lebensgemeinschaft), die Pflegebedürftigkeit des Erblassers, sowie Ausmaß und Umfang der Pflegeleistungen zu beweisen. Als Beweismittel kommen etwa in Betracht: Parteien- und Zeugenaussagen, Pflegegeldbescheide, medizinische Unterlagen, Aufzeichnungen über die Pflegetätigkeiten. Steht die Anspruchsberechtigung des Grunde nach fest, so wird die Höhe des Pflegevermächtnisses regelmäßig geschätzt (§ 273 ZPO), zumal exakte Aufzeichnungen in vielen Fällen nicht vorliegen. Auch der zur Anwendung gelangende Stundensatz wird je nach Komplexität der Pflege geschätzt. So könnte für aufwendigere Pflegeleistungen ein höherer Stundensatz zur Anwendung gelangen, als für einfache Hilfstätigkeiten wie z.B. Essen zubereiten. In der Praxis kann ein solches Pflegevermächtnis je nach Aufwand einen deutlich vierstelligen oder fünfstelligen Eurobetrag ausmachen.

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Verhältnis zu den Bereicherungsansprüchen

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Wie bereits einleitend dargestellt, wurden Pflegeleistungen naher Angehöriger vor Einführung des Pflegevermächtnisses mit dem ErbRÄG 2015 gelegentlich über das Bereicherungsrecht abgegolten. Diese Möglichkeit besteht auch weiterhin, sodass das Pflegevermächtnis nicht an deren Stelle, sondern neben bereicherungsrechtliche Ansprüche tritt.

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Der Pflegende kann sich entscheiden, ob er sein Pflegevermächtnis geltend macht oder einen Bereicherungsanspruch verfolgt, wobei eine Doppelabgeltung für dieselben Zeiträume grundsätzlich  ausgeschlossen ist. In Ausnahmefällen kann ein bereicherungsrechtlicher Anspruch für einen Differenzbetrag in Betracht kommen, wenn das Pflegevermächtnis unter dem nach Bereicherungsrecht erzielbarem Niveau liegt, da der bereicherungsrechtliche Anspruch voraussetzt, dass Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung und über bloße familienrechtliche Beistandspflichten hinaus erbracht wurden. 

 

Das Bereicherungsrecht ist insbesondere auch dann einschlägig, wenn Pflegeleistungen über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren abgegolten werden sollen, zumal das Pflegevermächtnis nur Pflegeleistungen innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tod umfasst.​

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Pflegevermächtnis Tabelle (1).png
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